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Gesetzliche Definition der Anbissstelle

Keine Wirkung ohne Nebenwirkung München, 19. Januar 2015

Gesetzliche Definition der Anbissstelle


Die jüngste Änderung der AVBayFiG sollte und hat Unsicherheiten beseitigt, die die Hegene betrafen. Die Hegene war bisher als eine besondere Art der Handangel definiert, deren Charakteristikum unter anderem das Heben und Senken des oder der Köder beim Fischen war, was sich manuell oder bei stärkerem Wellenschlag auch mit einem Schwimmer bewerkstelligen lässt. Die daraus resultierenden Streitfragen, was denn nun noch eine Hegene beziehungsweise eine Handangel mit mehreren Anbissstellen sei, wurden insofern befriedet, als der Begriff der Hegene ganz abgeschafft wurde. Es wird nur noch auf die Anbissstellen abgehoben.

Eine Handangel darf künftig bis zu fünf Anbissstellen haben. Dabei wurde definiert: Eine Anbissstelle kann aus einem Einfach-, Doppeloder Drillingshaken bestehen. Wie bisher dürfen auch künftig maximal zwei Handangeln gleichzeitig benutzt werden. Ebenso bleibt die maximale Zahl an Anbissstellen auf sechs begrenzt. Wird also mit zwei Handangeln geangelt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen. Der springende Punkt: Bisher gab es in der AVBayFiG keine Definition der Anbissstelle. Mit der letzten Änderung der AVBayFiG ist die Anbissstelle in § 16 Abs. 1 AVBayFiG aber ganz klar als Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken definiert. Diese neue Definition hat Konsequenzen, und für den Angler unmittelbare, praktische Auswirkungen, über die das Landwirtschaftsministerium jetzt aktuell so informierte: Bis zur aktuellen Änderung der AVBayFiG waren bis zu drei Wobbler an einer Handangel zulässig, da die maximale Zahl von Anbissstellen im „alten“ § 16 AVBayFiG auf drei begrenzt war und ein Wobbler als eine einzige Anbissstelle galt. Mit der letzten Änderung der AVBayFiG erfolgte nun eine exakte Definition der Anbissstelle, so dass die frühere Auslegung des Begriffs „Anbissstelle“ nicht mehr zutreffend ist. Es gilt ab jetzt nur noch die Definition in der aktuell gültigen AVBayFiG als verbindlich. Ein Wobbler mit drei Drillingshaken besitzt somit nach gesetzlicher Definition drei Anbissstellen, auch wenn damit in der Praxis kaum drei Fische zu fangen sind. Es dürfen also zwei Handangeln mit max. je einem Wobbler (mit drei Drillingshaken) bestückt sein, d. h. insgesamt werden an den zwei Handangeln gleichzeitig sechs Anbissstellen verwendet. Eine Handangel darf höchstens einen Wobbler mit drei Drillingen haben (möglich sind auch zwei Wobbler, davon einer mit drei und einer mit zwei Drillingshaken, so dass zusammen fünf Anbissstellen an einer Handangel vorhanden sind). Der Fischereiverband Oberbayern bittet seine Mitglieder um Beachtung! Text u. Foto: Michael Seeholzer, geschäftsf. Vizepräsident LFV

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