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Satzung

Fischereiverein Reichertshofen e.V.

 

Inhaltsverzeichnis

​

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Fischereijahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Vereinsmittel

§ 4 Jugendabteilung

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Aufnahme

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

§ 8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Sonderleistungen

§ 9 Bestrafung

§10 Datenschutz

§11 Organe des Vereins

§12 Vorstandschaft und Jugendausschuss

§13 Vorstände und Ressorts

§14 Kassengeschäfte

§15 unzulässige Betätigungen

§16 Aussetzung der Amtsbefugnisse

§17 Mitgliederversammlung

§18 Versammlungsleitung

§19 Ehrungen

§20 Auflösung des Vereins

§21 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

Präambel

 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische  Schreibweise verzichtet.

Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

 

 

 

 

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Fischereijahr

 

Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Reichertshofen e.V.“.

Sein Sitz ist in Reichertshofen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pfaffenhofen a. d. Ilm eingetragen.

Das Fischereijahr des Vereins ist das Geschäftsjahr, es entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

 

  • Die Förderung des waidgerechten Angelns im Rahmen des Fischereigesetzes und der Vereinsauflagen.

  • Der Schutz, die Erhaltung und die Mehrung der Gewässer.

  • Die Hege und Pflege eines artenreichen und gesunden Fischbestandes.

  • Der Schutz der Umwelt.

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

 

  • Durchführungen von Veranstaltungen und Vorträgen zur Ausbildung von Jungfischern, sowie zur Vertiefung des Wissens bei Erwachsenen auf den Gebieten der Fisch-, Gewässer-, Gesetzes- und Gerätekunde, sowie des Umweltschutzes.

  • Durchführung von Gewässer-Unterhaltungsmaßnahmen.

  • Pachtung, bzw. Erwerb von Gewässern.

  • Durchführung von Besatzmaßnahmen.

  • Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden des Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzes.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Vereinsmittel

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Keine Person darf durch Ausgabe, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Mitglieder erhalten bei einem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins weder Kapitalanteile, Beiträge und Gebühren, noch den Wert ihrer geleisteten Einlagen zurück.

 

 

§4 Jugendabteilung

 

Der Verein führt eine Jungfischerabteilung. Aufgaben, Rechte und Pflichten über die Satzung hinaus sind in einer Vereinsordnung für Jungfischer festgelegt.

 

 

§5 Mitgliedschaft

 

Bei den Mitgliedern werden folgende Gruppen unterschieden:

 

  1. Aktive Mitglieder

    Diese üben aufgrund eines vom 1. Vorsitzenden unterzeichneten, mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisschein, in den darin aufgeführten Gewässern, in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein und unter Beachtung der Vereinsauflagen, die Fischerei aus.

     

  2. Anwärter zur aktiven Mitgliedschaft

    Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

     

  3. Fördernde Mitglieder

    Diese unterstützen den Verein. Sie haben kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben keinen Anspruch auf einen Erlaubnisschein. Sie haben keine Verpflichtungen zu Hegearbeiten, Sonderzahlungen und sonstige Arbeitsleistungen.

     

  4. Ehrenmitglieder

    Diese werden durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie sind von jeglichen Zahlungen, Verpflichtung zu Hegearbeiten und sonstigen Arbeitsleistungen befreit. Ein Ehrenvorsitzender hat in der Vorstandschaft Sitz und Stimme.

     

  5. Altersmitglieder

    Das sind Mitglieder, die das 65. oder ein späteres Lebensjahr am Anfang des Rechnungsjahres (Januar) vollendet und mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Verein als aktives Mitglied angehören.

    Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vor ihrer Übernahme als Altersmitglied. Sie sind jedoch von der Hegearbeit und der Arbeitsleistung befreit.

    Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre dem Verein als Mitglied angehören, können auf Antrag Beitragsbefreiung in dem der Vollendung des 70. Lebensjahr folgenden Jahren erhalten wenn Bedürftigkeit vorliegt.

    Der Antrag ist am Anfang eines Geschäftsjahres schriftlich, per einfachen Brief, dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Die Vorstandschaft entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

     

  6. Jungfischer

    Diese üben aufgrund eines vom 1. Vorsitzenden unterzeichneten, mit dem Vereinssiegel versehenen Erlaubnisschein, in den darin aufgeführten Gewässern, unter Aufsicht eines aktiven Mitgliedes mit gültigem Fischereischein und unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen, sowie der Vereinsordnung für Jungfischer und der Vereinsauflagen, die Fischerei aus. Sie haben, außer in der Jugend-versammlung, kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht.

     

Änderungsanträge zur Mitgliedschaft müssen 4 Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich, per einfachen Brief, zugeleitet werden.

Sämtliche Mitglieder können zur Beratung in Fischereiangelegenheiten, sowie zur Beschaffung von Satzfischen und Fischereigeräten sowie zu Besprechung gemeinsamer fischereilicher Interessen an den Verein herantreten.

Allen Mitgliedern steht das Recht zu, in den Versammlungen zu sprechen. Einsicht in die Versammlungsprotokolle ist jedem Vereinsmitglied in der Jahreshauptversammlung gestattet.

Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, und auch nur da in Vereinsangelegenheiten, darf sich kein Vereinsmitglied auf den Verein berufen. Besitzstände bleiben gewahrt.

 

 

§6 Aufnahme

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit einwandfreiem Leumund werden. Bewerber um die aktive Mitgliedschaft können nur aufgenommen werden wenn freie Erlaubnisscheine zur Verfügung stehen und der Nachweis über eine bestandene Fischereiprüfung erbracht ist.

Über Anträge auf Überführung von der aktiven in die fördernde Mitgliedschaft oder umgekehrt, entscheidet die Vorstandschaft des Vereins. Ein Anspruch fördernder Mitglieder auf den Erwerb der aktiven Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag hat schriftlich, per einfachen Brief, an den Verein zu erfolgen.

Dem Aufnahmeantrag ist ein Lichtbild des Antragstellers und auf schriftliches Verlangen der Vorstandschaft auch ein amtliches Führungszeugnis beizufügen. Die eingereichten Unterlagen sind im Falle einer Ablehnung des Antrages zurückzugeben.

Bei Bewerbern unter 18 Jahren haben die Erziehungsberechtigten dem Aufnahmeantrag zuzustimmen.

Die Aufnahme erfolgt unmittelbar nach Antragstellung.

Alle Aufnahmen erfolgen beim 1. Vorsitzenden, vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Vorstandschaft. Diese entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ein ablehnender Bescheid ist, per einfachen Brief, dem Betroffenen, bei Jungfischern über die Erziehungsberechtigten, ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Das Einspruchsrecht steht dem Zurückgewiesenen nicht zu.

 

Das Mindestalter zur Aufnahme beträgt:

für die unter §5 Ziff. 1, 2 und 3 genannten Gruppen 18 Jahre, für die unter §5 Ziff. 6 genannte Gruppe das im Fischereigesetz festgesetzte Alter.

Die Mitgliedschaft als Anwärter zur aktiven Mitgliedschaft und als Jungfischer ist auflösend bedingt.

Die auflösende Bedingung tritt ein:

  • bei Anwärtern zur aktiven Mitgliedschaft wenn die Übernahme in die aktive Mitgliedschaft nicht innerhalb der Probezeit (Kalenderjahr), gerechnet ab dem Tage der Aufnahme, erfolgt.

  • Bei Jungfischern, wenn die Überführung in die aktive oder fördernde Mitgliedschaft nicht am Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt ist.

Die Probezeit ist Angeljahr (Kalenderjahr), gerechnet ab dem Tage der Aufnahme.

Mit der Aufnahme werden der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und etwaige Sonderleistungen, sofern nicht besondere Fälligkeitsbestimmungen bestehen, sofort fällig. Rückstände von mehr als sechs Wochen sind vom Fälligkeitstage ab mit den bei Banken üblichen Zwischenkreditzinsen zu verzinsen und mit der Hauptsache zu entrichten. In Härtefällen kann die Vorstandschaft von der Erhebung der Zinsen absehen.

Jedem Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Satzung gegen Unterschrift auszuhändigen, Jungfischern zusätzlich ein Exemplar der Vereinsordnung für Jungfischer. Bei Minderjährigen gegen Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Mit der geleisteten Unterschrift wird der Erhalt bestätigt und die Satzung als rechtsverbindlich anerkannt.

 

​

§7 Ende der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein kann nur mit 14-tägiger Frist, durch einfachen Brief, an den Vorsitzenden erklärt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt außerdem:

  • durch Ausschluss, der von der Vorstandschaft schriftlich verfügt werden kann (siehe §9) und

  • durch den Tod des Mitgliedes.

Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf

das Vereins-, Fischereiausübungsrecht und auf das Vereinsvermögen.

Der Fischereierlaubnisschein, die Satzung und sonstige Leihsachen sind sofort an die Vorstandschaft zurückzugeben.

Der Jahresbeitrag muss auch für jedes ausgeschrittene Jahr bezahlt werden.

 

 

§8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Sonderleistungen

 

Die von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen  Mitgliederversamm-lung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind von allen Mitgliedern als Jahresbeitrag zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten.

Gebühren und Sonderleistungen sind jeweils innerhalb den von der Versammlung festgesetzten Fristen zu entrichten. Diese Fristen sind im einzelnen gesondert bekannt zu geben.

 

 

§9 Bestrafung

​

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft des Vereins bestraft werden, wenn es:

  1. Gegen die Gesetze für Jagd und Fischerei verstößt,

  2. die fischereilichen Auflagen missachtet,

  3. unsportlich fischt,

  4. Raubfischerei betreibt oder

  5. als aktives Mitglied, bzw. Jungfischer ihrer Verpflichtung zur Hegearbeit und des Arbeitseinsatzes nicht nachkommt,

  6. sich einer unehrenhaften Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig gemacht hat,

  7. gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstößt,

  8. die geschäftlichen Handlungen des Vereins stört,

  9. beim Gewässererwerb den Vereinsinteressen zuwiderhandelt,

  10. den Mitgliedsbeitrag, der am 1. Tage jeden Kalenderjahres fällig wird, innerhalb von 2 Monaten nicht bezahlt,

  11. in Vereinsgewässern gefangene Fische zum Einsatz in eigene oder private, nicht dem Verein gehörende Fischwasser benutzt,

  12. Vereinsgewässer ohne Genehmigung der Vorstandschaft eigenmächtig mit Fischen besetzt,

  13. gefangene Fische anderen als der menschlichen Ernährung dienenden Zwecken zuführt und

  14. die in den Vereinsgewässern gefangene Fische nachweisbar verkauft oder zum Kauf anbietet.

     

    Dem angeschuldigten Mitglied, Jungfischer muss grundsätzlich vor einer Beschlussfassung durch die Vorstandschaft die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor der beschlussfähigen Vorstandschaft zu äußern. Zu dieser Aussprache können außerdem Zeugen zur Aussage geladen werden. Erst dann hat die Vorstandschaft das Recht, einen Beschluss über das zu verhängende Strafmaß in geheimer Abstimmung zu fassen.

    Das angeschuldigte Mitglied, Jungfischer sowie die nicht zur Vorstandschaft gehörenden Zeugen dürfen bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

    Als Strafmaßnahmen für Verstöße bzw. Vergehen, die in Ziffer 1-14 angeführt sind, ist zulässig:

     

    a.  schriftliche Verwarnung,

    b. zeitlich begrenzter Entzug des Fischereierlaubnisscheines,

    c. die Verhängung einer Geldbuße bis zur Höhe des gesamten Jahresbeitrages

        (Mitgliederbeitrag) zugunsten der Besatzkasse,

    d. die Verhängung zusätzlicher Arbeitsleistungen,

    e. Ausschluss aus dem Verein.

Die Zusammenfassung von einzelnen Strafen zu einer Gesamtstrafe ist zulässig.

 

Ein nach Buchstabe a., c., d., bestraftes Mitglied, Jungfischer darf die Angelfischerei weiter ausüben.

 

Ein nach Buchstabe b. bestraftes Mitglied, hat unverzüglich seinen Fischereierlaubnisschein beim 1. Vorsitzenden abzugeben, der ihn für die Dauer des Angelverbotes einbehält.

 

Ein nach Buchstabe e. bestraftes Mitglied hat sofort den Fischereierlaubnisschein und alle sonstigen Leihgegenstände des Vereins beim 1. Vorsitzenden abzugeben. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen des Vereins ist dem Mitglied nach Bekanntgabe des Ausschlusses verboten.

 

Mitglieder der Vorstandschaft und bestätigte Fischereiaufseher des Vereins haben das Recht, bei der unmittelbaren Feststellung eines Verstoßes gemäß Ziff. 1 und 2 den Erlaubnisschein des Betroffenen sofort einzuziehen und das betroffene Mitglied des Gewässers zu verweisen. Der Zeitraum zwischen dem sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines bis zur Ladung vor die Vorstandschaft kann bei der Festsetzung einer Strafe nach Buchstabe b. angerechnet werden.

Der 1. Vorsitzende hat den Beschluss der Vorstandschaft, unter Angabe von Gründen und dem Hinweis auf die zulässige Berufung, dem betroffenen Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mit Rückantwort mitzuteilen. Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Mitteilung tritt die verhängte Strafe in Kraft.

Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Berufung ist spätestens 14 Tage nach Zugang des Strafbeschlusses mit eingeschriebenen Brief bei der Vorstandschaft einzureichen.

Der 1. Vorsitzende hat die Berufung als Tagesordnungspunkt, dem Wortlaut nach, bei der nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat so dann als letzte Instanz über den Einspruch in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.

 

Das betroffene Mitglied ist über den Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich zu benachrichtigen.

 

 

§10 Datenschutz

 

Die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird in der Verordnung Nr. 010 geregelt.

Der Datenschutzbeauftragte des Vereins wird von der Vorstandschaft bestellt. Er kann extern bestellt werden, eine Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.

 

 

§11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

​

  • die Vorstandschaft

  • die außerordentliche Mitgliederversammlung

  • die Jahreshauptversammlung

  • der Jungfischerausschuss

 

 

§12 Vorstandschaft und Jugendausschuss

 

Die Verwaltung des Vereins obliegt der Vorstandschaft unter Kontrolle der Jahreshauptversammlung.

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem:

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzender (Stellvertreter)

3. Vorsitzenden (Stellvertreter)

Schriftführer

Kassier

1. Gewässerobmann

2. Gewässerobmann

3. Gewässerobmann

1. Jugendwart

2. Jugendwart

Fähnrich

1. Sport- und Gerätewart

2. Sport- und Gerätewart

2 Kassenrevisoren.

 

Der Jungfischerausschuss besteht aus dem

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden

1. Jugendwart

2. Jugendwart

sowie Jugendlichen aus der Jugendgruppe (pro angefangene 15 Jungfischer ein Vertreter.)

 

Zur Vorstandschaft, können nur aktive Mitglieder bestellt werden.

Mit Verlust der aktiven Mitgliedschaft enden diese Berufungen.

 

 

§13 Vorstände und Ressorts

 

Der 1. Vorsitzende, sowie der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende als jew. Stellvertreter, vertreten im Sinne des §26 BGB den Verein nach innen und außen und zwar jeder für sich allein. Sie verfügen nach den Beschlüssen der Vorstandschaft.

 

Der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden, der 3. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden.

 

Der 3. Vorsitzende ist insbesondere für die Organisation der Vereinsfeste (Fischerparty, Paarfest, verkaufsoffener Sonntag u.a.) zuständig.

 

Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten und führt in den Versammlungen Protokoll. In seinem Verhinderungsfall ist der 2. Vorsitzende

damit betraut.

 

Der Kassier übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens, bei dessen Verhinderung der 1. Vorsitzende. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben

Buch zu führen.

Er hat für den zeitgerechten Eingang der Mitgliedsbeiträge und die fristgemäße Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen

und bei Betragsrückständen der Vorstandschaft Mitteilung zu machen.

Er ist verpflichtet der Jahreshauptversammlung und außerdem auf Verlagen jederzeit der Vorstandschaft und den beiden durch die Jahreshaupt-

versammlung bestimmten Revisoren, Rechenschaft abzulegen.

8 Tage vor der Jahreshauptversammlung hat er der Vorstandschaft die Jahresbilanz für das vergangene Kalenderjahr und den Haushaltsplan für das

begonnene Kalenderjahr vorzulegen.

Jahresbilanz und Haushaltsplan sind vom 1. Vorsitzenden und den Revisoren zu unterzeichnen. In Kassengeschäften hat der 1. Vorsitzende, in

Vertretung der 2. bzw. 3. Vorsitzende und außerdem der Kassier zu zeichnen.

 

Dem 1. Gewässerobmann, sowie den Stellvertretern (2. Gewässerobmann, 3. Gewässerobmann) obliegt die Hege und Pflege der gesamten Gewässer des Vereins. Sie haben an die Vorstandschaft Anträge auf Räumung der Gewässer, Besatz und Abfischung derselben zu stellen.

Sie stellen im Einvernehmen mit dem 1. und 2. Sport- und Gerätewart, die für eine sachgemäße Lagerung der vorhandenen Fischereigeräte sorgen,

die notwendigen Anträge zur Instandhaltung und ggf. Neubeschaffung von Geräten.

 

Für eine sachgemäße Lagerung und Instandhaltung des vorhandenen Fischereigerätes, z.B. Rasenmäher, Grill, Gerätehaus sowie der

Neubeschaffung von Geräten sind der 1. und 2. Sport- und Gerätewart verantwortlich.

 

Dem 1. und 2. Jugendwart obliegt die Ausbildung der Jungfischer im Rahmen der Vereinsordnung für Jungfischer.

 

Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins sind zwei Mitglieder mit einschlägigen Kenntnissen als Revisoren zu bestimmen.

 

Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, darf sich kein Vereinsmitglied bei Vereinsangelegenheiten auf den Verein

berufen.

Mitglieder der Vorstandschaft haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Aufwendungen werden nach den von der Vorstandschaft bestimmten Sätzen erstattet.

Die Vorstandschaft tritt, wenn notwendig, zu einer Arbeitssitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder auf Verlangen

von einem Drittel der Vorstandschaft.

Eine Vorstandssitzung ist vom 1. Vorsitzenden eine Woche vor der Sitzung über die örtliche Tageszeitung (Gemeindeblatt) einzuberufen.

In der Regel werden laufende Geschäfte unter Bekanntgabe des Ein- und Auslaufes besorgt, sowie Anträge und Beschwerden der Mitglieder

beschieden bzw. deren Verweisung an die zuständigen Organe beschlossen.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 50% der Vorstandschaft notwendig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Mitglieder der Vorstandschaft haben Stimmrecht in allen Fällen, in denen nicht Angelegenheiten der eigenen Person zur Beschlussfassung stehen.

Angelegenheiten der eigenen Person sind im Protokoll der Sitzung festzuhalten.

Der Jugendausschuss ist berufen, Streitigkeiten innerhalb der Jugendgruppe zu schlichten und Empfehlungen oder Anträge der Vorstandschaft in

Bezug auf die Jugendgruppe in ihrer Arbeit zu unterstützen.

Die Einberufung des Jugendausschusses erfolgt durch den 1. Jugendwart. Der Grund ist zu bezeichnen. Alles weitere bestimmt die Vereinsordnung

für Jungfischer.

 

 

§14 Kassengeschäfte

 

Das €1.000,- (eintausend) überschreitende Vereinsvermögen in Bargeld ist bei der vom Verein bestimmten Bank unverzüglich zu hinterlegen.

 

 

§15 Unzulässige Betätigungen

 

Politische, sowie religiöse Betätigungen innerhalb des Vereins sind unzulässig.

 

 

§16 Aussetzung der Amtsbefugnisse

 

Macht sich ein Mitglied der Vorstandschaft einer vereinsschädigenden Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig und ist eine Bestrafung, ausgenommen einer Verwarnung, nach §9 zu erwarten, so kann die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit eine Aussetzung der Amtsausübung bis zur Durchführung des Verfahrens nach §9 beschließen. Erfolgt bei diesem Verfahren eine Bestrafung, so erlischt die Befugnis der Amtsausübung. In diesem Falle überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss die Aufgaben des Bestraften bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch einem Mitglied des Vereins.

 

 

§17 Mitgliederversammlung

 

Jährlich muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden.

Der Vorstandschaft steht es frei, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muss insbesondere dann

einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft oder mehr als ein Drittel der Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Versammlungen können als virtuelle bzw. hybride Veranstaltung stattfinden, hierüber entscheidet im Einzelfall die Vorstandschaft.

Die Jahreshauptversammlung und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch

den 2. bzw. 3. Vorsitzenden, unter Bekanntgabe des Berufungsgrundes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin, durch

Veröffentlichung im Reichertshofener Gemeindeblatt bekannt zu geben.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen 8 Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Eine satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Zu einer Satzungsänderung, vor allem zur Änderung des Vereinszweckes, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Abstimmung erfolgt bei der Wahl der Vorstandschaft und beim Entscheid über Berufung geheim. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn die vorgebrachte Entschuldigung von der Versammlung anerkannt ist und die abwesenden, zur Wahl

vorgeschlagenen Mitglieder, ihre Zustimmung schriftlich gegeben haben.

Die Vorstandschaft wird für drei Jahre gewählt.

Die Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft

während der Wahlperiode aus, überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss dessen Aufgabe bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

In dieser Jahreshauptversammlung findet die dafür erforderliche Neuwahl statt.

Sie gilt bis zum Ende der Wahlperiode der Vorstandschaft.

 

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

 

  • Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

  • die Genehmigung des Kassenberichtes und der Jahresbilanz für das vergangene Kalenderjahr

  • die Entlastung des Gesamtvorstandes

  • Neuwahl

  • die Abänderung der Satzung

  • die Genehmigung von Ehrungen

 

 

  • die Festsetzung

    • der Mitgliederbeiträge

    • der Erlaubnisscheingebühr

    • der Aufnahmegebühr

    • der Sonderleistungen und der Arbeitsleistung bzw. deren Ersatzbeiträge

  • die Änderung der Vereinsordnung für Jungfischer

  • die Änderung der Auflagen der Fischereierlaubnisscheine

  • der Entscheid über Beschwerden gegen die Vorstandschaft

  • die Auflösung des Vereins.

 

Sämtliche Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer, im Verhinderungsfall von deren Vertretern zu

unterzeichnen.

 

 

§18 Versammlungsleitung

 

Das satzungsgemäß zur Leitung der Versammlung berufene Vorstandsmitglied hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht.

Einem Mitglied, das gegen Anstand und gute Sitten verstößt oder den Versammlungsablauf stört, kann vom Versammlungsleiter das Wort entzogen

und notfalls die weitere Teilnahme an der Versammlung untersagt werden.

 

 

§19 Ehrungen

 

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise dem Verein oder der Fischerei im allgemeinen, Verdienst erworben haben, können von der Jahreshauptversammlung geehrt werden. Der 1. Vorsitzende kann in Ausnahmefällen, mit Zustimmung der Vorstandschaft, außen stehenden Personen eine Ehrung des Vereins zuerkennen.

 

 

§20 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Von diesen Anwesenden müssen drei Viertel der Auflösung zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an den Markt Reichertshofen abzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden hat.

 

 

§21 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde am 15.01.2022 beschlossen, die bisherige Satzung ist damit gegenstandslos.

Diese Satzung ist Eigentum des Fischereiverein Reichertshofen e.V.

 

 

Reichertshofen, den 16.01.2022

 

 

 

 

       ________________________           ________________________              ________________________

 

 

                           1. Vorsitzender                                              2. Vorsitzender                                                      3. Vorsitzender

 

 

 

 

                                                                                                         Vereinssiegel

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Stand: 16.01.2022

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